Örtliche Bauaufsicht - ÖBA

  • Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle
  • Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes
  • örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute)

insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen:

  • Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen
  • Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen
  • Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen
  • Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen
  • Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit
  • Führung des Baubuches
  • Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen
  • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren
  • Die Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel ist gesondert geregelt
  • Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung
  • Übergabe des Bauwerkes an den Bauherrn