- Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle
- Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes
- örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute)
insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen:
- Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen
- Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen
- Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen
- Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen
- Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit
- Führung des Baubuches
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren
- Die Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel ist gesondert geregelt
- Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung
- Übergabe des Bauwerkes an den Bauherrn